BENUTZUNGS- UND ENTGELTORDNUNG

Benutzungs- und Entgeltordnung

 

Für das Bürgerhaus in der Ortsgemeinde Münchweiler

vom 09. April 2019

Der Verwaltungsrat der Gemeindewerke Münchweiler AöR hat am 09.04.2019  folgenden Benutzungs-und Entgeltordnung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  • Allgemeines

(1)  Die Benutzungs– und Entgeltordnung gilt für folgende Anlagen, nachfolgend Bürgerhaus genannt:

  1. a) Großer Saal
  2. b) Bistro
  3. c) Küche
  4. d) Toiletten

(2)  Das Bürgerhaus ist nach Absatz 1 Eigentum der Gemeindewerke Münchweiler AöR.

  • Zweckbestimmung

(1)   Die in § 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen können für Familienfeiern und Veranstaltungen benutzt werden.

(2)   

  • Verwaltung, Pflege und Aufsicht

 

(1)  Die Pflege und Unterhaltung des Bürgerhauses obliegt den Gemeindewerken Münchweiler AöR an der Rodalb.

(2)   Das Hausrecht üben die Gemeindewerke Münchweiler AöR oder deren Bevollmächtigte aus.

 

 

  • Beantragung

 

(1)  Überlassung (Vermietung) des Bürgerhauses ist rechtzeitig bei den Gemeindewerken schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss genaue Angaben zur Person des Antragsstellers sowie über die Art und Zeitdauer der Benutzung enthalten.

(2)  Das Entgelt richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Preisblatt, das als Anlage Bestandteil dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist, und ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung zu zahlen.

(3)  Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung besteht nicht. Werden mit der Benutzung des Bürgerhauses zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen notwendig, hat dies der jeweiligen Benutzer eigenverantwortlich zu verlassen.

(4)  Aus wichtigem Grund kann die Nutzungserlaubnis zurückgenommen oder eingeschränkt werden, dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Bestimmungen in dieser Ordnung, bei Notfällen oder außergewöhnlichen Anlässen, bei Eigenbedarf sowie bei einer vorübergehenden ganzen oder teilweisen Schließung des Bürgerhauses aus Gründen der Pflege, Wartung und Unterhaltung.

(5)  Benutzer, die wiederholt gegen die Bestimmungen in dieser Benutzungsordnung und die Auflagen und Bedingungen in der Nutzungserlaubnis verstoßen, können von der weitern Benutzung ausgeschlossen werden.

  • Pflichten der Benutzer

(1)  Das Bürgerhaus gilt von den Gemeindewerken als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Benutzer etwaige Mängel nicht bei den Gemeindewerken Münchweiler AöR oder deren Beauftragte unverzüglich meldet.

(2)  Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung eingehalten werden. Das Bürgerhaus darf nur zu vereinbarten Zeit und zu dem genehmigten Zweck benutzt werden. Die Benutzung ist nur dann gestattet, wenn keine Gefahr der Beschädigung oder außerordentlichen Abnutzung besteht. Beschränkungen können hierzu jederzeit erlassen werden. Eine Überlassung an Dritte (Untervermietung) ist nicht gestattet.

(3)  Saaldekorationen sind vom Benutzer/Mieter zu stellen. Das Anbringen sowie Abräumen der Dekoration erfolgt durch den Mieter. Über Art und Zeit hat sich der Mieter mit den Gemeindewerken zu verständigen. Notausgänge sind stets freizuhalten. Für Beschädigungen an Wänden und Decken durch Anbringen von Dekoration haftet der Mieter. Die Zeit für das Anbringen von Dekorationen gilt als Saalbenutzung. Das Aufstellen von Kulissen ist auf dem Boden frei aufstellbar erlaubt. Das Vernageln, Verschrauben oder Verdübeln in den Wänden oder am Boden ist untersagt.

(4)  Schalteinrichtungen für z. B. Beleuchtung, Heizung und der Mikrofonanlage dürfen nur von eigens dafür eingewiesenen Personen betätigt werden. Entsprechendes gilt auch für die vorgehaltene Kücheneinrichtung (z. B. Spülmaschine, Kaffeemaschine) sowie die Getränkeschankanlage im Thekenbereich.

(5)  Das Anbringen von Bekanntmachungen oder Plakaten zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

(6)  Der Benutzer haftet für die Ruhe und Ordnung in den überlassenen Räumen und stellt die hierfür erforderliche Aufsicht. Er ist gegenüber den Gemeindewerken für alle Schäden verantwortlich, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Benutzung auftreten.

(7)  Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der Lärmschutzverordnung in den Veranstaltungsräumen und für die Beachtung aller Bestimmungen zum Schutze der Jugend.

(8)  Der Benutzer hat die Reinigung der Tische, der Theke und des Geschirrs (Gläser, Teller, Bestecke etc.) selbst zu bewirken. Einzelheiten sind mit dem Hausmeister der Gemeindewerke bei der Schlüsselübergabe abzusprechen. Bei einer Küchenbenutzung ist eine Grob- bzw. Vorreinigung durchzuführen. Alle in Anspruch genommenen Räumlichkeiten sowie die Toilettenanlage sind nach Ende der Veranstaltung besenrein zu hinterlassen. Geschieht die Reinigung nicht ordnungsgemäß, so sind die Gemeindewerke berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen und in Rechnung zu stellen. Die Nassreinigung des Bodens und der Toiletten erfolgen durch die Gemeindewerke Münchweiler AöR ebenso wie die Feinsäuberung der Küche und des Fußbodens des Thekenbereichs.

(9)  Die Müllbeseitigung obliegt dem Benutzer. Kommt der Benutzer seiner Verpflichtung zur Müllbeseitigung nicht nach, wird diese die Gemeindewerke übernehmen und hierfür dem Benutzer eine Pauschale von 50,00 € zuzüglich der angefallenen Entsorgungskosten in Rechnung stellen.

(10)  Die Fenster sind bei allen Veranstaltungen — mit Rücksicht auf die Anlieger ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten.

(11)  Die maximale Personenanzahl von 320 darf aus Sicherheitsgründen nicht überschritten werde.

 

  • Haftung

(1)  Die Gemeindewerke Münchweiler überlässt dem Mieter die Einrichtung zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befindet. Eine Haftung für Unfälle, dem Mieter entstehende Schäden oder Diebstähle übernimmt die Gemeindewerke Münchweiler AöR nicht.

(2)  Der Mieter ist der Veranstalter und trägt das Risiko für das gesamte Programm sowie für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgende Abwicklung.

(3)  Der Mieter haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, seine Aussteller, Gäste, Besucher oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht werden. Wird durch Schäden und deren Beseitigung die weitere Raumnutzung behindert, haftet der Mieter auch für entstehende Folgeschäden.

(4)  Der Benutzer stellt die Gemeindewerke und deren Beauftragte von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragte, der Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen sowie den Zugängen zu den Räumen und Einrichtungen stehen.

(5)  Der Benutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeindewerke Münchweiler AöR und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffs Ansprüchen gegen die Gemeindewerke Münchweiler AöR oder deren Beauftragte.

(6)  Die Haftung der Gemeindewerke Münchweiler AöR als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand des Bürgerhauses gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

  • Zutritt für Beauftragte der Gemeindewerke Münchweiler

(1)  Den Beauftragten der Gemeindewerke Münchweiler AöR ist der Zutritt zu den Veranstaltungen in dem Bürgerhaus jederzeit unentgeltlich zu gestatten, sofern sie in Ausübung ihres Dienstes erscheinen. Ihren Weisungen und Anordnungen ist Folge zu leisten.

 

  • Widerruf der Benutzungserlaubnis

(1)  Den Gemeindewerken Münchweiler AöR und deren Beauftragte steht ein Widerrufsrecht insbesondere zu, wenn

  1. Die Benutzung durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene oder im öffentliche Interesse gelegenen Gründe nicht oder nicht zu dem vorhergesehenen Zeitpunkt möglich ist
  1. Den Bestimmungen dieser Benutzungs-und Entgeltordnung zuwider gehandelt wird oder
  1. Besonders ergangene Anordnungen nicht beachtet werden oder
  1. Wenn nachträgliche Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Nutzungserlaubnis nicht erteilt worden wäre oder
  1. Das Bürgerhaus aus zwingenden Gründen anderweitig benötigt wird oder
  1. Das Bürgerhaus für den nicht genehmigten Zweck genutzt wird oder
  1. Nutzungsentgelt nicht bzw. nicht vollständig bezahlt worden ist oder
  1. Andere, nicht vorhersehbare Gründe, eine Benutzung nicht zulassen.

Bei Widerruf der Nutzungserlaubnis ist das Bürgerhaus im überlassenen Zustand unverzüglich den Gemeindewerken Münchweiler AöR zu übergeben.

Wegen der Zurücknahme einer Genehmigung kann der Benutzer keine Schadenersatzansprüche an die Gemeindewerke Münchweiler AöR und deren Beauftragte stellen.

Der Benutzer kann den Antrag auf Benutzung aus wichtigen Gründen zurückziehen.

  • Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung für das Bürgerhaus tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Münchweiler an der Rodalb, den 09.04.2019

Anlage) Benutzungsentgelt Bürgerhaus Münchweiler a. d. Rodalb  Vermietung