ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN STROM

Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Münchweiler a.d. Rodalb AöR zu den  Allgemeinen Anschlussbedingungen in Niederspannung gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01. November 2006  gültig ab 01. Januar 2013

Inhaltsübersicht

I. 1. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 11 NAV

1.1 Allgemeine Erläuterungen

1.2 Angemessener Baukostenzuschuss
(Anschlüsse an örtliche Verteilungsanlagen, die nach dem 01.04.1980 errichtet wurden)

1.3 Weiterer Baukostenzuschuss bei erhöhter Leistungsanforderung

1.4 Übergangsregelung

2. Hausanschlusskosten gemäß § 9 NAV
(Anschlüsse an öffentliche Verteilungsanlagen, die sowohl vor als auch nach dem 01.04.1980
errichtet wurden)

2.1 Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses
2.1.1 Zuschläge

2.2 Sonderfälle

2.3 Veränderungen bestehender Hausanschlüsse

2.4 Bauliche Veränderungen an versorgten Anwesen

2.5 Provisorische Anschlüsse

3. Zahlungsbedingungen (Angebot, Annahme und Fälligkeit)

II. Inbetriebsetzung gemäß §§ 13, 14 NAV

III. Unterbrechungs- u. Wiederinbetriebsetzungskosten gemäß §§ 14, 24 NAV

IV. Umsatzsteuer

V. Inkrafttreten

Anhang 1

Ergänzende Bedingungen zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen in Niederspannung gemäß

Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01. November 2006 gültig ab 01. Januar 2013

I. 1 Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 11 NAV

1.1 Allgemeine Erläuterungen
Der Anschlussnehmer zahlt dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bei Anschluss seiner elektrischen Anlage an das Leitungsnetz des EVU’s bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).
Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen und Transformatorenstationen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorhaben (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan).

1.2 Angemessener Baukostenzuschuss
Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf die Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt gem. §11 Abs. 1 Satz 2 NAV ein Anteil von 50 % dieser Kosten. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der an dem betreffenden Hausanschluss für die darüber versorgten Anschlussnehmer vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung wie folgt:

Anschlussnehmer

BKZ = 0,5 Kh  Ph 

                          Ph

Darin bedeuten:
BKZ: Der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss (in €).

Kh: Der Kostenanteil der Haushaltskunden im Versorgungsbereich.

Ph: Der auf den betreffenden Netzanschluss anfallende Anteil der Haushaltskunden im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhaltenden Leistung.

Als Maßstab hierfür gelten in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushalte, die über den betreffenden Netzanschluss versorgt werden, folgende Werte:

bei 1 Haushalt          bei 2 Haushalten        Bei 3 Haushalten       für jeden Haushalt
                                     erhöht sich Ph um      erhöht sich Ph um     erhöht sich Ph um
Ph (1) = 1                    Ph (2) = 1,6                  Ph (3) = 1,9                 0,3

„¸Ph: Die Summe der Ph aller der Versorgung der Haushaltskunden, einschl. der noch zu erwartenden Haushaltskunden dienenden Hausanschlüsse, die sich gemäß der zugrunde liegenden Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich angeschlossen werden können.

Bei nach dem 8. November 2006 hergestellten Verteilungsanlagen ist für die ersten 30 kW Anschlussleistung
kein BKZ zu zahlen.

Über den Zähler eines Haushaltes versorgte einzelne gewerblich oder beruflich genutzte Verbrauchseinrichtungen (z.B. Beleuchtungsanlage eines Arbeitszimmers) bleiben bezüglich dieser Baukostenzuschussermittlung außer Ansatz.

Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z.B. kleine Ladengeschäfte, Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den eines Haushaltes nicht wesentlich hinausgeht, werden bezüglich der Baukostenzuschussermittlung als je ein Haushalt in dem betreffenden Gebäude angesetzt. Wird die Leistungsanforderung, die dem Anschlussnehmer bei der Berechnung des Baukostenzuschusses als vorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung zugrunde gelegt wird, in einem außergewöhnlichen Umfang überschritten, so kann der Baukostenzuschuss angemessen erhöht werden.

1.3 Weiterer Baukostenzuschuss bei erhöhter Leistungsanforderung
Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erhöht
 – beim Haushalt in außergewöhnlichem Maße – und dadurch eine Veränderung am Netanschluss erforderlich

wird. Als Veränderung gilt:

– Herstellen eines neuen Hausanschlusses

– Verstärken des Leiterquerschnittes und/oder

– Austauschen des Hausanschlusskastens gegen einen leistungsstärkeren und/oder

– Verstärken der vorhandenen bzw. bei neuen Hausanschlüssen, der zugesagten Hausanschlusssicherung.

Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigen, dass

– für die Erhöhung der Leistungsanforderungen hierfür vorgesehene noch nicht genutzte Anlagenreserven zur Verfügung stehen und auf die darauf entfallenden Kostenanteile noch keine angemessenen Baukostenzuschüsse gemäß I. Ziffer 1.1 berechnet und bezahlt worden sind und/oder

– infolge der Erhöhung der Leistungsanforderungen die örtlichen Verteilungsanlagen verstärkt werden.

Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen entsprechend I. Ziffern 1.1
und 1.2.

1.4 Übergangsregelung
Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 01.04.1980 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde und ist der Anschluss ohne Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen möglich, bemessen sich die Baukostenzuschüsse abweichend von I. Ziffern 1.1 bis 1.3 wie folgt:

bei Hausanschlüssen in                                                                                                                     Freileitungsnetzen                   Erdkabelnetzen
                                                                                                                                                                 € netto         € brutto                  € netto   € brutto

1.4.1 ein Grundbetrag von                                                                                                                450,00          535,50                  680,00       809,20

1.4.2 Zuschläge
a) bei einer Straßenfrontlänge des Grundstücks
von mehr als 20 m:
je Meter Mehrlänge                                                                                                                             46,00              54,74                   60,00           71,40

b) bei mehr als 2 Wohneinheiten:
für jede weitere Wohneinheit                                                                                                         242,00            287,98                 242,00         287,98

c) bei übrigen Tarifkunden mit einem Anschlusswert
von mehr als 20 kW:
für je angefangene 10 kW des weiteren Anschlusswertes                                                     242,00            287,98                 242,00         287,98

1.4.3 Veränderungen bestehender Hausanschlüsse
(z.B. Umänderung von Zwei- in Vierleiteranschluss)
Als Baukostenzuschuss ein Grundbetrag von                                                                           225,00             267,75

1.4.3.1 Zuschläge gemäß den halben unter 1.4.2 festgelegten Sätzen

2. Hausanschlusskosten gemäß § 9 NAV

2.1 Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses
Der Anschlussnehmer erstattet dem EVU die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses, d.h. der Verbindung des Verteilernetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endend mit der Hausanschlusssicherung. Diese betragen bei einer Länge des Hausanschlusses bis zu 10 m bei Erdkabel (bei einseitiger Kabelverlegung ab Straßenmitte gerechnet) und 20 m Anschlussleitung bei Freileitung in

                                                                                                                                                                 Freileitungsnetzen                     Erdkabelnetzen
                                                                                                                                                                  € netto       € brutto                   € netto    € brutto

als Grundbetrag                                                                                                                                     680,00      809,20               1.080,00   1.285,20  

2.1.1 Zuschläge

a) bei Anschluss über Anschlussaußenleitung 4×25 mm²
Kupferquerschnitt mit einer Länge von mehr als 20 m:
je Meter Mehrlänge                                                                                                                                   41,00         48,79

b) bei einer Kabelverbindungsleitung mit einem Querschnitt
von 4 x 25 mm² Cu bzw. 4 x 35 mm² Alu bzw. 4 x 50 mm² Alu
und mehr als 10 m:
je Meter Mehrlänge                                                                                                                                                                                      54,00        64,26

c) bei einem Querschnitt der Kabelverbindungsleitung
von 4 x 35 mm² Cu bzw. 4 x 70 mm² Alu oder größer
je Meter:                                                                                                                                                                                                          10,85        12,91

2.2 in Sonderfällen
d.h. bei Hausanschlüssen anderer als der in 2.1 und 2.1.1 genannten Ausführungen, z.B. Erdkabelanschluss an ein Freileitungsnetz oder Anschlüsse, die nach Art, Dimension und Lage von üblichen Hausanschlüssen wesentlich abweichen, werden die Herstellungskosten individuell ermittelt und sind vom Antragsteller 100 % zu erstatten.

2.3 Veränderungen bestehender Hausanschlüsse in örtlichen Verteilungsanlagen, die vor dem 01.04.1980 errichtet wurden, z. B. Umänderung von Zwei- in Vierleiteranschluss (Übergangsregelung),
als Hausanschlusskostenbeitrag ein Grundbetrag von                                                                € 341,00 netto                           € 405,79 brutto 

2.3.1 Zuschläge gemäß den halben unter I. 2.1.1 festgelegten Sätzen 

2.3.2 Die Kostenregelung unter I. 1.4.3 und I. 2.3 gilt auch dann, wenn die Veränderung des Hausanschlusses schon vor einem dahingehenden Antrag des Kunden (z.B. im Zuge von Ortsnetzumbauten) als vorausschauende Maßnahme erfolgt ist.

2.4 Bauliche Veränderungen an versorgten Anwesen

2.4.1 Bei Freileitung, z.B. Entfernen des Dachständers und Wiederanbringung infolge von Umbauarbeiten, Abriss und Wiederaufbau, Aufstockung, Dachstuhländerung usw., werden für diese Arbeiten Material- und Montagekosten berechnet in
Höhe von pauschal                                                                                                                               € 539,00 netto                             € 625,24 brutto
Zu EVU-Lasten gehen alle Kosten für Anlagenteile, die nicht der ausschließlichen Versorgung des Kunden dienen, z.B. weiterführende Leitungen, Mehraufwand bei Kreuzungsständern, Verankerungen, usw.).

2.4.2 Bei Erdkabel werden dem Antragsteller bzw. Kunden für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine
Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst wurden, die Kosten nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand berechnet.

2.4.3 Für die damit in Zusammenhang stehenden anderen Änderungen der Kundenanlage gilt I. 1.4.3 und I. 2.3 entsprechend. Für die Außer- und Wiederinbetriebsetzung kommt II. bzw. III. zur Anwendung.

2.5 Provisorische Anschlüsse
Für provisorische Anschlüsse wird eine Pauschale in Höhe von 300,00 € (brutto) berechnet.

3. Zahlungsbedingungen (Angebot, Annahme und Fälligkeit)

Das EVU teilt dem Anschlussnehmer den Baukostenzuschuss und den Hausanschlusskostenbeitrag getrennt und aufgegliedert mit.

Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Bei größeren Objekten kann das EVU Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen verlangen. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch bleibt unberührt.

II. Inbetriebsetzung gemäß § 13, 14 NAV
Dem Antragsteller wird für das Anschließen jeder Kundenanlage an das Verteilungsnetz des EVU’s und deren Inbetriebsetzung sowie für das Anbringen der erforderlichen Messeinrichtung ein Betrag für eine Fachmonteurstunde in Höhe von 75,00 € (brutto) berechnet.

Dieser Betrag kann auch berechnet werden, wenn die Anlage nach ihrer Außerbetriebsetzung, z.B. wegen Änderung, Erweiterung, Erhöhung des Anschlusswertes oder aus tariflichen Gründen (Einbau, Ausbau oder Austausch einer Messeinrichtung), erneut angeschlossen und in Betrieb gesetzt wird. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für etwaige weitere vergebliche Versuche der Inbetriebsetzung jeweils den gleichen Betrag.

Für die Inbetriebsetzung und Außerbetriebsetzung von Anlagen des Wandergewerbes, z.B. von Schaubuden und Karussellen wird der tatsächliche Aufwand (z.B. Fachmonteurstunden, Material, Stromverbrauch) berechnet.

III. Unterbrechungs- u. Wiederinbetriebsetzungskosten gemäß §§ 14, 24 NAV
Wird der Netzanschluss eines Kunden aus Gründen, die das EVU nicht zu vertreten hat unterbrochen, so werden dem Kunden die zur Außer- und Wiederinbetriebsetzung notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der
§§ 14, 24 NAV berechnet. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Wege- und Montageaufwandes wird hierfür der jeweils gültige Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteurstunde*) berechnet.

Entsteht für eine Außer- und Wiederinbetriebsetzung ein vom gewöhnlichen Verlauf der Dinge abweichender, überdurchschnittlicher Aufwand, so wird dieser statt der Pauschale individuell in Rechnung gestellt.

IV. Umsatzsteuer
Die vorgenannten Bruttobeträge sind – sofern umsatzsteuerpflichtig – inklusive 19 % Umsatzsteuer
(Stand 01.01.2007). Bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes oder bei vom Gesetzgeber beschlossenen
Abgaben, die auf das Entgelt der Kunden zu erheben sind, werden die Bruttobeträge entsprechend
angepasst.

V. Inkrafttreten
Die vorliegenden „Ergänzende Bedingungen zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen in Niederspannung gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1. November 2006“ einschließlich Anhang 1 treten unter Aufhebung der bisher gültigen „Ergänzenden Bestimmungen“ vom 01. Januar 2006 mit Wirkung vom

01. Januar 2013

in Kraft.

Anhang 1

zu den
„Ergänzende Bedingungen zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen in Nieder-spannung gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1. November 2006“

Allgemeine Erläuterungen

Die Verbindung des Verteilernetzes des EVU’s mit der elektrischen Anlage des Antragstellers bzw. Kunden (Hausanschluss) wird in der Regel als Vierleiteranschluss in Freileitung oder Erdkabel ausgeführt. Für ein geschlossenes Anwesen (Wohnhaus mit Nebengebäuden) wird nur ein Hausanschluss erstellt.

Der Freileitungsanschluss besteht aus dem Dachständer, soweit er als Träger für die Einführung der Innenleitung dient, der Durchführung dieser Leitung durch den Dachständer bis zur Hausanschlusssicherung einschließlich und – gegebenenfalls – aus der von dem Leistungsnetz des EVU’s heranzuführenden Leitung (Anschlussaußenleitung).

Der Erdkabelanschluss in Erdkabelnetzen besteht (soweit nicht anders vereinbart) aus der von dem Leitungsnetz des EVU’s bis zur Hausanschlusssicherung heranzuführenden Kabelleitung (Kabelverbindungsleitung) und der Hausanschlusssicherung.
Das EVU stellt die elektrische Arbeit am Netzanschlusspunkt (z.B. Hausanschlusskasten, Kabelverteiler, Trafostation usw.) zur Verfügung.

Die Grundbeträge, die für die Herstellung bzw. Veränderung von Hausanschlüssen zu entrichten sind, gelten unter der Voraussetzung, dass

bei Hausanschlüssen allgemein

a) bei einer Straßenfrontlänge von 20 m; jedoch bei Eckgrundstücken oder solchen Grundstücken,
die an mehreren Straßen liegen, wird die Straßenfrontlänge als arithmetischer Mittelwert aller
Frontlängen ermittelt,

bei Freileitungsanschlüssen

eine Anschlussleitung nicht erforderlich ist, da der die Einführung der Innenleitung tragende Dachständer gleichzeitig als Ortsnetzstützpunkt dient,

bei Erdkabelanschlüssen

der Querschnitt der Kabelverbindungsleitung bei Kupfer nicht mehr als 4 x 25 mm² bzw. bei Aluminium 4 x 35 mm² bzw. 4 x 50 mm² beträgt.