WASSERENTGELTSATZUNG 2001

SATZUNG

Über die Erhebung von Entgelten für die
öffentliche Wasserversorgung
der Gemeindewerke Münchweiler -AöR-
-Entgeltsatzung Wasserversorgung-

vom 

Der Verwaltungsrat der Gemeindewerke Münchweiler -AöR- hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§  1 Abgabearten

2. Abschnitt- Einmaliger Beitrag

§   2 Beitragsfähige Aufwendung
§   3 Gegenstand der Beitragspflicht
§   4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
§   5 Beitragsmaßstab
§   6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
§   7 Vorausleistungen
§   8 Ablösung
§   9 Beitragsschuldner
§ 10 Veranlagung und Fälligkeit

3. Abschnitt – Laufende Entgelte

§ 11 Entgeltsfähige Kosten
§ 12 Erhebung wiederkehrender Beiträge
§ 13 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
§ 14 Vorausleistungen
§ 15 Ablösung
§ 16 Veranlagung und Fälligkeit
§ 17 Erhebung Benutzungsgebühren
§ 18 Erhebung Grundgebühren/Anschlussgebühren
§ 19 Gegenstand der Gebührenpflicht
§ 20 Grundgebührenmaßstab
§ 21 Benutzungsgebührenmaßstab
§ 22 Entstehung des Gebührenanspruches
§ 23 Vorausleistungen
§ 24 Gebührenschuldner
§ 25 Fälligkeiten

4. Abschnitt Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

§ 26 Aufwendungsersatz
§ 27 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

5. Anschnitt – Umsatzsteuer und In-Kraft-Treten

§ 28 Umsatzsteuer
§ 29 Beitrags- und Gebührensätze
§ 30 In-Kraft-Treten

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abgabearten

(1) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- erhebt

1. Einmalige Beiträge, zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung, für die Erweiterung übriger Anlagen und den Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung) nach § 2 dieser Satzung.

2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 12 und Gebühren nach gem. §§ 17, 18 und 19 dieser Satzung.

3. Aufwendungsersätze nach den §§  27 und 28 dieser Satzung.

(3) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- festgesetzt.

II. Abschnitt:

Einmaliger Beitrag

§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen

(1) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und für die Erweiterung übriger Anlagen und den Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.

(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:

1. die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze),

2. die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach §  28 dieser Satzung,

3. die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Quellen und Tiefbrunnen, Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Speicher-, Wassergewinnungs- und Druckerhöhungseinrichtungen sowie Transportleitungen,

4. die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,

5. die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss,

6. die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen.

(3) Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben. 

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder selbstständig nutzbarer Teile hiervon besteht und

a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ansteht oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder Anlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.

(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen
sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.

(5) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig.


§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

(1) Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.

(2) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- die Wasserversorgung betreiben und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben werden.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.

(2) Maßstab für die Wasserversorgung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v. H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v. H.

(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:

1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 des BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 50 m,

b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.

4. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr.1-3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten.

5. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs.4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§34 Bau GB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl entsprechend der Einordnung nach Abs. Nr. 9 .

7. Bei Grundstücken im Außenbereich (§35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

8. Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl entsprechend der Einordnung nach Abs. Nr. 9. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

9. Als Grundflächenzahl werden nach Nr. 6. und Nr. 8 folgende Werte angesetzt:

a)  Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) 0,2

b)  Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete  (§10 BauNVO) 0,2

c)  Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO) 0,8

d)  Sondergebiete (§ 11 BauNVO) 0,8

e)  Kerngebiete (§ 7 BauNVO) 1,0

f) Sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete ) 0,4

g)  Sportplatzanlagen 0,2

h)  Freizeitanlagen und Festplätze 0,2

i )  Friedhöfe 0,2

j )  Befestigte und angeschlossene Stellplätze und Garagen 0,9

k) Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Einkaufszentrum und großflächige Handelsbetriebe) 0,8

l )  Gärtnereien und Baumschulen 0,8

m )  Kasernen 0,6

n )  Bahnhofsgelände 0,8

o )  Kleingärten 0,2

p )  Freibäder 0,2

(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt:

1. Die im Bebauungspan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden bei den Sätzen 1 und 2 auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt

a.) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,

b.) bei Grundstücken die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.

5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.

6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 12 und § 35 Abs. 6 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a.) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b.) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.

b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Nr. 5, ein Vollgeschoss angesetzt.

9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden.

10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene oder zulässige Zahl der Vollgeschosse.

11. Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.


§ 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift des § 3 Abs.2 bis 5 bleiben unberührt.

(2) Der Beitrag wird für

1. Die Straßenleitungen (Ortsnetzleitungen) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum,

2. Die übrigen Anlagen (Wassergewinnungsanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserspeicherungsanlagen-Hochbehälter, Transportleitungen sowie sonstige technisch selbständig nutzbare Teile der Einrichtung oder Anlage) gesondert erhoben werden.


§ 7 Vorausleistungen

1. Ab Beginn einer Maßnahme können von den Gemeindewerken Münchweiler -AöR- Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt werden.

2. Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 6 Abs. 2 aufgezählten Teile der Einrichtung/Anlage verlangt werden.


§ 8 Ablösung

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.


§ 9 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner.


§ 10 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Dies gilt entsprechend für Vorausleistungen.

(2) Der Verwaltungsrat kann Ratenzahlungen festlegen.

III.  Abschnitt

Laufende Entgelte

§ 11 Entgeltsfähige Kosten

(1) Die Gemeindewerke Münchweiler -AöR- erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage, wiederkehrende Beiträge und Gebühren.

(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der Kosten der letzten 3 Jahre und der für die kommenden 3 Jahre zu erwartenden Kostenentwicklung.

(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:

1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,

2. Abschreibungen,

3. Zinsen,

4. Steuern und

5. sonstige Kosten.

(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.


§ 12 Erhebung wiederkehrender Beiträge

(1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit des Bezuges von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.

(2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden 45 % v. H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.


§ 13 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.

(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.

(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung.


§ 14 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 6 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung/Anlage verlangt werden.


§ 15 Ablösung

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

§ 16 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch einen besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 17 Erhebung Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühr wird für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.

(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden 55 v. H. abzüglich des auf die Grundgebühren entfallenden Kostenanteils als Benutzungsgebühr erhoben.

(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, oder ein Anspruch entstanden war, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz  aufgelöst.

§ 18 Benutzungsgebührenmaßstab

(1) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.

(3) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von den Gemeindewerken Münchweiler -AöR- unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.

§ 19 Erhebung Grundgebühren / Anschlussgebühren

(1) Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses mit Verbrauchseinrichtungen erhoben.

(2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltfähigen Kosten (§ 11), die auf die Benutzungsgebühr entfallen, werden 7,5 % als Grundgebühr erhoben.

(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, oder ein Anspruch entstanden war, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.


§ 20 Grundgebührenmaßstab / Anschlussgebührenmaßstab

(1) Die Erhebung der Grundgebührenmaßstab/Anschlussgebühren wird nach der Größe des einzubauenden oder eingebauten Wasserzählers erhoben.

 Wasserzähler  bis     5 cbm (Qn     2,5)
 Wasserzähler bis   10 cbm (Qn     6,0)
 Wasserzähler bis   20 cbm (Qn   10,0)
 Wasserzähler bis   50 cbm (Qn   50,0)
 Wasserzähler bis   80 cbm (Qn   80,0)
 Wasserzähler bis 100 cbm (Qn 100,0)


§ 21 Gegenstand der Gebührenpflicht

(1) Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.


§ 22 Entstehung des Gebührenanspruches

(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.


§ 23 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeindewerke Münchweiler -AöR- Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten erhoben werden. Die Höhe der Vorausleistungen richtet sich nach dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.  

§ 24 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner.

(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grund Berechtigte sind Gesamtschuldner.


§ 25 Fälligkeiten

Die Gebühren, laufende Entgelte, werden durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 23 Abs. 2 bleibt unberührt.

IV. Abschnitt

Aufwendungsersatz für Grundstückanschlüsse

§ 26 Aufwendungsersatz

(1) Die Gemeindewerke Münchweiler -AöR- erhebt für die Herstellung, Änderung und Stilllegung der Grundstücksanschlüsse gem. § 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Münchweiler -AöR- Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(2) Die Gemeindewerke Münchweiler -AöR- erhebt für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach zuvor erfolgter Einstellung der Wasserlieferung Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gem. § 14 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung von den Eigentümern der Grundstücke.

(3) Die Gemeindewerke Münchweiler -AöR- erhebt für den Ausbau von Anlagen zum Bezug von Bauwasser sowie für die Entfernung des Bauwasseranschlusses Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(4) Die Gemeindewerke Münchweiler -AöR- erhebt für die zeitweilige Absperrung eines Grundstücksanschlusses und für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen gem. § 28 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung einen Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(5) Die Gemeindewerke Münchweiler -AöR- erhebt für die Nachprüfung des Wasserzählers gem. § 19 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung einen Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke, soweit eine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht festgestellt wird.

(6) Die Gemeindewerke Münchweiler -AöR- erhebt für die Errichtung und Verlegung von Messeinrichtungen sowie die Errichtung von Wasserzählerschächten und Wasserzählerschränken  gem. § 22 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung einen  Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(7) Der Aufwendungsersatz für die Absätze 1 bis 6 bemisst sich nach den Kosten, die der Gemeindewerke Münchweiler -AöR-, insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen.

(8) Der Aufwendungsersatz wird durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 27 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen, außerhalb des öffentlichen Verkehrsraum sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraum verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(4) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

(5) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.

(6) Zu den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach Absatz 1-3 zählen auch anteilige Planungs-, Bauleitungs- und Regiekosten des Einrichtungsträgers (Gemeinkosten).

(7) Der Aufwendungsersatz wird durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

V. Abschnitt

Umsatzsteuer und Inkrafttreten

§ 28 Umsatzsteuer

(1) Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.


§ 31 Beitrags- und Gebühernsätze

(1) Soweit diese Satzung keine abschließende Regelung enthält, werden die Beitrags- und Gebührensätze durch Beschluss des Gemeinderates festgestellt.


§ 30 In-Kraft Treten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung vom 21. Februar 2001 außer Kraft.

(3) Soweit Abgabenansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Münchweiler, den  _____________  

            Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb – AöR –      

            _________________________                   ______________________________
                  Schehl   Vorstand AöR                                      Zimmermann  Bürgermeister

Anmerkung:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht , wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Münchweiler a. d. Rodalb unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Gemeindewerke Münchweiler -AöR-, Schulstraße 19, 66981 Münchweiler a. d. Rodalb.