ALLGEMEINE TARIFE FÜR DIE VERSORGUNG MIT ERDGAS

Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Erdgas

gültig ab 01. Juni  2022

Nach Bestimmungen der Gasversorgungsverordnung (GasGVV) gültig seit 08.11.2006, bieten die Gemeindewerke Münchweiler -AöR- aus ihrem Versorgungsnetz Erdgas zu nachstehenden Tarifen an.

1. Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung

Tarifmonatlicher
Grundpreis
€ / netto
monatlicher
Grundpreis
€ / brutto**
Arbeitspreis
ct//kWh
netto
Arbeitspreis
ct//kWh
brutto**
1.1 Kleinverbrauchstarif
bis 3.000 kWh
5,005,9511,0113,10
1.2 Grundpreistarif
ab 3.001 kWh
12,5014,888,019,53
1.3 Grundpreistarif ab 50.001 kWh16,0019,047,939,44

1.4. Allgemeine Preise Tariftyp GWM Gas

Gasheizung* bis zu einer Nennwärmeleistung

Kleinverbrauch bis 3000 kWh 4,805,7111,0813,19
von 12 kW bis 35 kW13,7016,307,909,40

je weitere angefangene 5 kW bis max. 200 kW erhöht sich der monatliche Grundpreis um 2,30 € Brutto


3. Beim Einsatz von Erdgas ab einer Nennwärmeleistung von 35 kW für Großwohnanlagen mit mindestens 6 Wohneinheiten sowie für Erdgasheizungsanlagen mit einer Benutzungsdauer von mehr als 2.500 Stunden/Jahr.
 

Sondervereinbarung: ab 200 kW kein Grundpreis9,3711,15


*) auch in Verbindung mit Kochen und Warmwasserbereitung

**) Die angegebenen Preise sind Bruttopreise und einschl. 19 % Mehrwertsteuer gerundet.


Hinweise:

Der Sonderpreis gilt für Kunden, die ihren Gasbedarf über einen Zähler decken und einen schriftlichen Sondervertrag mit uns abschließen. Die Preise ergeben sich jeweils in Abhängigkeit von der jährlichen verbrauchten Erdgasmenge pro Zähler.

Energiesteuer für Erdgas(Erdgassteuer)

Das an unsere Kunden gelieferte Erdgas ist mit dem Energiesteuersatz für Erdgas von derzeit 0,55 ct./kWh versteuert. Darüber hinaus weisen wir gemäß § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-durchführungsverordnung(EnergieStV) auf folgendes hin: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.